StromVKG
§ 64Nichtrealisierungspönale
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder
- 2.
- der Kapazitätsverpflichtete innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2
- a)
- den Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nicht gestellt hat oder
- b)
- die Voraussetzungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt hat.
- 1.
- dem 1,5-fachen des Gebotswerts für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren erfüllen müssen, oder
- 2.
- dem Gebotswert für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren erfüllen müssen.
- 1.
- einem Zwölftel, wenn eine der Fristen um bis zu 2 Monate überschritten wird,
- 2.
- einem Achtel, wenn eine der Fristen um 2 bis 4 Monate überschritten wird,
- 3.
- einem Sechstel, wenn eine der Fristen um 4 bis 6 Monate überschritten wird,
- 4.
- einem Viertel wenn eine der Fristen um 6 bis 8 Monate überschritten wird,
- 5.
- der Hälfte, wenn eine der Fristen um 8 bis 10 Monate überschritten wird,
- 6.
- drei Vierteln, wenn eine der Fristen um 10 bis 14 Monate überschritten wird,
- 7.
- vier Vierteln, wenn eine der Fristen um mehr als 14 Monate überschritten wird.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2