(1) Die Anlage oder der Anlagenpool, auf die oder den eine Kapazitätsverpflichtung übertragen wird, muss mindestens eine installierte Leistung aufweisen, die sich aus der Multiplikation der gebotenen nominalen Leistung der zu übernehmenden Kapazitätsverpflichtung mit dem Quotienten aus dem für die zu übernehmende Kapazitätsverpflichtung maßgeblichen Reduktionsfaktor und dem Reduktionsfaktor nach Absatz 2 ergibt. Sofern mit der Anlage oder dem Anlagenpool bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot nach § 71 erfüllt wird, erhöht sich die nach Satz 1 mindestens erforderliche installierte Leistung um die für die Kapazitätsverpflichtung oder das Indikativgebot gebundene gebotene nominale Leistung.
(2) Der Reduktionsfaktor für die Anlage oder den Anlagenpool, mit der oder dem die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, entspricht dem niedrigeren der folgenden Werte:
1.
dem Reduktionsfaktor, der vor Beginn desjenigen Verpflichtungsjahres, ab dem die Anlage die Kapazitätsverpflichtung erfüllt, mit Anwendung für dieses Verpflichtungsjahr zuletzt in einer Ausschreibung angewendet wurde,
2.
dem Reduktionsfaktor, der für die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, in der Ausschreibung Anwendung gefunden hätte, in der das Gebot, aus dem die Kapazitätsverpflichtung resultiert, ihren Zuschlag erhalten hat.
Für einen Anlagenpool bestimmt sich der Reduktionsfaktor nach Satz 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 2. Sofern der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 2 nicht ermittelt werden kann, ist der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 1 anzuwenden.
(3) Sofern mit der ersetzenden Anlage bereits eine andere Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, muss für die Erfüllung der übernommenen Kapazitätsverpflichtung dieselbe Höchsterbringungsdauer wie für die bereits vorhandene Kapazitätsverpflichtung oder das Indikativgebot gewählt werden.
(4) Hat die Anlage oder der Anlagenpool, deren oder dessen Kapazitätsverpflichtung durch eine andere Anlage oder einen anderen Anlagenpool erfüllt wird, diese Kapazitätsverpflichtung selbst im Wege einer Übertragung nach den §§ 56 bis 58 erhalten, ist für die Bestimmung des Reduktionsfaktors nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 derjenige Reduktionsfaktor maßgeblich, der für diese Übertragung zum Zeitpunkt der Übertragung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gegolten hätte.
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