StromVKG
§ 63Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 geleistet ist,
- 2.
- die Angaben und Nachweise nach § 62 vollständig sind,
- 3.
- die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und
- 4.
- die erforderlichen Nachweise nach § 62 erbracht sind.
- 1.
- nicht innerhalb der entsprechenden Frist nach Nummer 3 einen Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung gestellt hat,
- 2.
- die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt und von der Möglichkeit zur Nachbesserung nach Absatz 1 Satz 2 keinen Gebrauch macht oder
- 3.
- die Anforderungen nach Absatz 2
- a)
- im Fall von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2034 vollständig erfüllt oder
- b)
- im Fall von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2033 vollständig erfüllt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2