StromVKG
§ 60Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- im Fall der gesamten oder teilweisen Übertragung der Kapazitätsverpflichtung die Zustimmung des Erwerbers und des Übertragenden zur Übertragung, die Angaben und Eigenerklärungen zum Erwerber nach § 27 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder den Nachweis der vollständigen Präqualifizierung des Erwerbers sowie den Nachweis der Hinterlegung der Sicherheit,
- 2.
- im Fall des gesamten oder teilweisen Ersatzes einer Anlage die Bestätigung der vollständigen Präqualifizierung der anderen Anlage sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58.
- 1.
- die Angabe der zu ersetzenden Anlage oder Anlagen,
- 2.
- die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsnummer der ersetzenden Anlage,
- 3.
- soweit vorhanden, die Nummer der ersetzenden Anlage im Marktstammdatenregister,
- 4.
- die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 unter Angabe der installierten Leistung und, im Falle einer Stromspeicheranlage, der Speicherkapazität der ersetzenden Anlage, im Fall von mehreren ersetzenden Anlagen die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 unter Angabe der installierten Leistung der Gesamtheit der einer Technologieklasse zugeordneten ersetzenden Anlagen sowie, im Falle von mehreren ersetzenden Stromspeicheranlagen, der Speicherkapazität der Gesamtheit dieser Anlagen,
- 5.
- die Zuordnung der ersetzenden Anlage zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum Anschlussnetzbetreiber,
- 6.
- den Nachweis nach § 28 Absatz 2 Satz 2, dass die ersetzende Anlage keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden, wobei bei mehreren ersetzenden Anlagen § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 entsprechend anzuwenden ist,
- 7.
- eine verpflichtende Eigenerklärung mit dem Inhalt nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c für die ersetzende Anlage, im Fall von mehreren ersetzenden Anlagen für die Gesamtheit der ersetzenden Anlagen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2