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StBAPO

§ 73Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurteilungsblatts nach dem Muster der Anlage 18.
(2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus
1.
dem 5-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,
2.
dem 7-Fachen der Studiennote für das Grundstudium,
3.
dem 8-Fachen der Studiennote für das Hauptstudium,
4.
dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und
5.
dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und
2.
eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.
(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote der Laufbahnprüfung fest.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 73: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 18 StBAPO(zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

    „… n der mündlichen Laufbahnprüfung (V.) x 6 Endnotenpunktzahl Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 73 Abs. 4 StBAPO) Ort, Datum Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterschrift“

  • Anlage 19 StBAPO(zu § 74 Absatz 3) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

    „… und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufb …“