StBAPO
§ 73Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
- 1.
- dem 5-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,
- 2.
- dem 7-Fachen der Studiennote für das Grundstudium,
- 3.
- dem 8-Fachen der Studiennote für das Hauptstudium,
- 4.
- dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und
- 5.
- dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung.
- 1.
- den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und
- 2.
- eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 18 StBAPO(zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
„… n der mündlichen Laufbahnprüfung (V.) x 6 Endnotenpunktzahl Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 73 Abs. 4 StBAPO) Ort, Datum Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterschrift“
- Anlage 19 StBAPO(zu § 74 Absatz 3) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
„… und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufb …“