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StBAPO

§ 71Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn
1.
mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind,
2.
im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und
3.
die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 170 beträgt.
(2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe aus
1.
dem 7-Fachen der Studiennote für das Grundstudium,
2.
dem 8-Fachen der Studiennote für das Hauptstudium,
3.
dem 5-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistungen in den berufspraktischen Studienzeiten sowie
4.
dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:
1.
die Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,
2.
die Beurteilung der Leistungen im Grundstudium,
3.
die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium, sowie
4.
das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.
(4) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach dem Muster der Anlage 17 bekannt zu geben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 71: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 17 StBAPO(zu § 71 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

    „… mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht …“

  • Anlage 18 StBAPO(zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

    „… altung ist i. V. m. geprüft worden. IV. Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 71 Abs. 2 StBAPO) Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.) x 5 Studiennote für das Grundstudium (II.) …“