StBAPO
§ 71Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
- 1.
- mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind,
- 2.
- im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und
- 3.
- die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 170 beträgt.
- 1.
- dem 7-Fachen der Studiennote für das Grundstudium,
- 2.
- dem 8-Fachen der Studiennote für das Hauptstudium,
- 3.
- dem 5-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistungen in den berufspraktischen Studienzeiten sowie
- 4.
- dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung.
- 1.
- die Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,
- 2.
- die Beurteilung der Leistungen im Grundstudium,
- 3.
- die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium, sowie
- 4.
- das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 17 StBAPO(zu § 71 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
„… mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht …“
- Anlage 18 StBAPO(zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
„… altung ist i. V. m. geprüft worden. IV. Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 71 Abs. 2 StBAPO) Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.) x 5 Studiennote für das Grundstudium (II.) …“