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StBAPO

§ 70Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Die Beamtin oder der Beamte wird über die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 70: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 18 StBAPO(zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

    „… Hauptstudium (§ 58 Abs. 1 und 3 StBAPO, Anlage 14) III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 70 StBAPO) Prüfungsfach Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswese …“