Zum Gesetzesinhalt

StBAPO

§ 74Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach dem Muster der Anlage 19.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 74: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 20 StBAPO(zu § 75) Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

    „… unktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt gegeben worden (§ 74 Absatz 1 StBAPO). Ort, Datum Der Prüfungsausschuss Vorsitzende(r) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) …“