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StBAPO

§ 69Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:
1.
Abgabenrecht,
2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3.
Umsatzsteuer,
4.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
5.
Besteuerung der Gesellschaften.
(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit fünf Zeitstunden.
(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 69: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

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