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StBAPO

Anlage 10(zu § 45) Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1943 - 1944)
Der Prüfungsausschuss
bei
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname):
1.als Vorsitzende(r)
2.als Beisitzer(in)
3.als Beisitzer(in)
4.als Beisitzer(in)
5.als Beisitzer(in)
6.als Beisitzer(in)
7.als Beisitzer(in)
Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden.
Ergebnis der Laufbahnprüfung insgesamt:
Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:
Beamtin oder Beamter
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
Endnoten-
punktzahl
Prüfungs-
gesamtnote
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 7) zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 37 Absatz 2 StBAPO)
Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung – Anrechnung abgelieferter Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO)
Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO)
Die Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den genannten Beamtinnen und Beamten jeweils bekannt gegeben worden (§ 44 Absatz 1 StBAPO).
Ort, Datum
Der Prüfungsausschuss
Vorsitzende(r)
Beisitzer(in)Beisitzer(in)Beisitzer(in)
Beisitzer(in)Beisitzer(in)Beisitzer(in)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 22 StBAPOSäumnis, Verhinderung und Rücktritt bei Prüfungsleistungen

    „… prüfung – Anrechnung abgelieferter Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO) Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO) Die Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sow …“

  • § 23 StBAPOOrdnungsverstöße

    „… aufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO) Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO) Die Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den genannten Beamtinnen und Beamten jeweils …“

  • § 37 StBAPOPrüfungsausschuss

    „… ntscheidungen des Prüfungsausschusses: Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 37 Absatz 2 StBAPO) Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung – Anrechnung abgelieferter Prüfungs …“

  • § 44 StBAPOBekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung

    „… ie die Prüfungsgesamtnote sind den genannten Beamtinnen und Beamten jeweils bekannt gegeben worden (§ 44 Absatz 1 StBAPO). Ort, Datum Der Prüfungsausschuss Vorsitzende(r) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in) …“