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SKAG Berlin

§ 13

Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin

Soweit das Eigentum an einem Grundstück nach den §§ 10 und 12 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 29.4.1997 I 968

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018830957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10d672ae885699950ea02e3934b34b24de8d5bf4e66d33d0c2e957100b21756d

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