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SKAG Berlin

§ 10

Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin

(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) der nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgelösten Krankenkassen und des Verbands Berliner Ortskrankenkassen sowie die nach dem 8. Mai 1945 für diese Kassen oder diesen Verband erworbenen Vermögensrechte gehen mit dem Tag der Auflösung auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin über.
(2) Absatz 1 gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.
(3) Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenständen getroffen sind, bleiben wirksam.
(4) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten bleiben bestehen.
(5) Eine Vermögensauseinandersetzung zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin und den wieder zugelassenen Kassen findet nicht statt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 29.4.1997 I 968

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018830957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10d672ae885699950ea02e3934b34b24de8d5bf4e66d33d0c2e957100b21756d

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