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SKAG Berlin

§ 11

Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin

(1) Die Verbindlichkeiten der nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgelösten Krankenkassen und des Verbands Berliner Ortskrankenkassen gehen mit dem Tag der Auflösung auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin über.
(2) Durch den Schuldübergang werden, abgesehen von der Änderung in der Person des Schuldners, die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 29.4.1997 I 968

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018830957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10d672ae885699950ea02e3934b34b24de8d5bf4e66d33d0c2e957100b21756d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 418 BGBErlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten

    „… ie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.“