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SKAG Berlin

§ 14

Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 10 bis 12 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 29.4.1997 I 968

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018830957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10d672ae885699950ea02e3934b34b24de8d5bf4e66d33d0c2e957100b21756d

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