(1) Innungskrankenkassen mit Sitz im Land Berlin, die Versicherte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin übernehmen, und Ersatzkassen, zu denen Berliner Versicherte übertreten, haben durch die Abgabe der Versicherten freiwerdende Arbeitnehmer der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin zu übernehmen. Freiwerdende Arbeitnehmer sind in der Regel in einer Zahl zu übernehmen, die mit 400 vervielfacht zumindest die Zahl der übernommenen Versicherten erreichen muß. Für das Arbeitsverhältnis des zu übernehmenden Arbeitnehmers bei der zur Übernahme verpflichteten Krankenkasse gelten mindestens die bisherigen oder gleichwertigen Bestimmungen; insbesondere darf das bisherige Arbeitsentgelt nicht gemindert werden.
(2) Über die zu übernehmenden Arbeitnehmer sollen sich die beteiligten Krankenkassen einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin. Sofern Berliner Versicherte zu den Ersatzkassen nach Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes übertreten, bleiben sie für die Übernahme freiwerdender Arbeitnehmer der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin außer Betracht.
(3) Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend für Arbeitgeber, für deren Betrieb eine Betriebskrankenkasse besteht oder errichtet wird, deren Bereich sich auf das Land Berlin erstreckt oder auf das Land Berlin erstreckt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 29.4.1997 I 968
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