SGB 6
§ 159Beitragsbemessungsgrenzen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 25a KWGBesondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung
„… ütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständig …“
- § 4 SVBezGrV 2023Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
„(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 87 600 Euro jährlich, was um …“
- § 4 SVBezGrV 2024Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
„(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90 600 Euro jährlich; umgere …“
- § 4 SVBezGrV 2025Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
„(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96 600 Euro jährlich; umgere …“
- § 4 SVBezGrV 2026Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
„(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umger …“
- § 81 SVGAnzeigepflicht
„… gangsgebührnissen die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. Die Witwe oder der Witwer hat der Regelungsbehörde auch eine erneute Heirat (§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer …“