KWG
§ 25aBesondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung
- 1.
- die Festlegung von Strategien, insbesondere die Festlegung einer auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie und einer damit konsistenten Risikostrategie, sowie die Einrichtung von Prozessen zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien, wobei die Strategien und die hierfür eingerichteten Prozesse von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle zwei Jahre und von den übrigen Instituten in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen sind;
- 2.
- Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, wobei eine vorsichtige Ermittlung der Risiken, der potentiellen Verluste, die sich auf Grund von Stressszenarien ergeben, einschließlich derjenigen, die nach dem aufsichtlichen Stresstest nach § 6b Absatz 3 ermittelt werden, und des zu ihrer Abdeckung verfügbaren Risikodeckungspotenzials zugrunde zu legen ist;
- 3.
- die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer unabhängigen Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere Folgendes umfasst:
- a)
- aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche,
- b)
- Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken entsprechend den in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 niedergelegten Kriterien und
- c)
- eine unabhängige Risikocontrolling-Funktion und eine unabhängige Compliance-Funktion;
- 4.
- eine angemessene personelle und technischorganisatorische Ausstattung des Instituts;
- 4a.
- angemessene Kapazitäten für das Datenmanagement sowie effektive Prozesse zur Sicherstellung der Datenqualität;
- 5.
- die Festlegung eines angemessenen Notfallmanagements, insbesondere für IT-Systeme, und
- 6.
- angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter unter Berücksichtigung von Absatz 5; dies gilt mit Ausnahme der Pflicht zur Offenlegung vergütungsbezogener Informationen nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.
- 1.
- angemessene Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt;
- 2.
- eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend, und
- 3.
- einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, die Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) oder gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen das Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf Grund des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten.
- 1.
- Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene;
- 2.
- Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollfunktionen oder die wesentlichen Geschäftsbereiche des Instituts;
- 3.
- Mitarbeiter, die im oder für das vorhergehende Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von mindestens 500 000 Euro hatten, sofern
- a)
- diese Vergütung mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Geschäftsleiter, der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie der Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene des Instituts im Sinne von Nummer 1 entspricht, und
- b)
- die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich ausüben und sich diese Tätigkeit erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.
- 1.
- die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 einschließlich der Ausgestaltung
- a)
- der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten,
- b)
- des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung und der Vergütungsinstrumente für die variable Vergütung,
- c)
- positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume, Zurückbehaltungszeiträume und Rückforderungszeiträume einschließlich der Voraussetzungen und Parameter für einen vollständigen Verlust oder eine teilweise Reduzierung oder eine vollständige oder teilweise Rückforderung der variablen Vergütung sowie
- 2.
- die Voraussetzungen und das Verfahren bei Billigung eines höheren Verhältnisses zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung nach Absatz 5 Satz 2 bis 9,
- 2a.
- die Berechnung des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung nach Absatz 5 Satz 2 bis 5, insbesondere über die Diskontierungsfaktoren zur Ermittlung des zugrunde zu legenden Barwerts der variablen Vergütung,
- 3.
- die Überwachung der Angemessenheit und der Transparenz der Vergütungssysteme durch das Institut und die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme, auch unter Einbeziehung des Vergütungskontrollausschusses und eines Vergütungsbeauftragten,
- 4.
- die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Zusammensetzung der Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags der garantierten Bonuszahlungen und der einzelvertraglichen Abfindungszahlungen unter Angabe der höchsten geleisteten Abfindung und der Anzahl der Begünstigten, soweit nicht von Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung,
- 5.
- die Ausgestaltung der Offenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
- 6.
- die vollständige oder teilweise Herausnahme von Instituten, die keine CRR-Institute sind, aus dem Anwendungsbereich der Rechtsverordnung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 25a: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 25a Abs. 1 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 13c Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 +++)
(+++ § 25a Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 4 +++)
(+++ § 25a Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 25 Abs. 2 Satz 5 +++)
(+++ § 25a Abs. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7b +++)
(+++ § 25a Abs. 5: Zur Nichtgeltung vgl. § 2 Abs. 8a +++)
(+++ § 25a Abs. 5 u. 5b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ § 25a Abs. 5a in der am 29.3.2019 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 64m Abs. 1 +++)
(+++ §§ 25a u. 25b: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 9 KfWV +++)
(+++ §§ 25a u. 25b: Zur Nichtanwendung vgl. § 8 Satz 1 KfWV +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008810961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3c89f594d682a619c8f5ac4a80d5b6fba3b44ad157fa9b248ecb9e37fe8c993
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (5)
- § 257 HGBAufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen
„… gkeitsbereich gewährleistet; erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend, und 3. einen Prozess, der es den Mitar …“
- § 340l HGB
„… er Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstal …“
- § 14 KSchGAngestellte in leitender Stellung
„… , dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. § 14 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt. (5b) In einem CRR-Kreditinstitut sowie in einem Institut, das kein CRR-Kreditinstitut, aber bedeutend …“
- § 9 KSchGAuflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
„… e sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung be …“
- § 159 SGB 6Beitragsbemessungsgrenzen
„… ütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständig …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… g auf organisatorische Anforderungen 5.1.9.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG) 2 627 5.1.9.2 Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 25b Absatz 4 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.9.3 Anordnu …“