SVBezGrV 2025
§ 4Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 050 Euro, und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 900 Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR16D0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed665b73d9db1d69e467250bef64f7b434cd060441e5538b9afed69861c85185
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 159 SGB 6Beitragsbemessungsgrenzen
„(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96 600 Euro jährlich; umgere …“