SVBezGrV 2023
§ 4Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 87 600 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7 300 Euro ergibt und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 107 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8 950 Euro ergibt.
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 85 200 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7 100 Euro ergibt und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 104 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8 700 Euro ergibt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79ca5149280ace55999eecb845f0ca6420e51f0fd67e8b8b1b583af25940a257
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 159 SGB 6Beitragsbemessungsgrenzen
„(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 87 600 Euro jährlich, was um …“