SVBezGrV 2024
§ 4Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 550 Euro, und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 111 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 300 Euro.
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 89 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 450 Euro, und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 110 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 200 Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1420A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41e5a1b1c3ae7b546eaed7d3cecb14e7ae8721de54d780c332d76ada07929ce6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 159 SGB 6Beitragsbemessungsgrenzen
„(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90 600 Euro jährlich; umgere …“