Zum Gesetzesinhalt

SVBezGrV 2024

§ 4Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 550 Euro, und
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 111 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 300 Euro.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 89 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 450 Euro, und
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 110 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 200 Euro.
(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 – 31.12.2024“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 – 31.12.2024“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1420A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41e5a1b1c3ae7b546eaed7d3cecb14e7ae8721de54d780c332d76ada07929ce6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 159 SGB 6Beitragsbemessungsgrenzen

    „(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90 600 Euro jährlich; umgere …“