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SVBezGrV 2026

§ 4Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro, und
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 10 400 Euro.
(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2026 – 31.12.2026“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1160A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ade3d2a7d0292b863ab8000ebcbbae6f7367a7240a1ed648932841b1a55c3e6c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 159 SGB 6Beitragsbemessungsgrenzen

    „(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umger …“