SGB 6
§ 147Versicherungsnummer
- 1.
- der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
- 2.
- dem Geburtsdatum,
- 3.
- dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
- 4.
- der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
- 5.
- der Prüfziffer.
- 1.
- die Versicherungsnummer,
- 2.
- die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und
- 3.
- das Ausstellungsdatum.
- 1.
- auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder
- 2.
- von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (9)
Auswahl: 8 von 9 nachgewiesenen Verweisen.
- § 5 DEÜVAllgemeine Vorschriften
„… ngsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu beantragen. (7) Ist bei einer …“
- § 1 EBVInhalt der Entgeltbescheinigung
„… schrift und das Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; 3. die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; 4. das Datum des Beschäftigungsbeginns; 5. bei Ende der Beschäftigung in de …“
- § 10a EStGZusätzliche Altersvorsorge
„… ne Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige St …“
- § 89 EStGAntrag
„… genummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser über seinen Anbieter eine Zulagenum …“
- § 3 RentEPPGDatenabgleich zur Vermeidung von Doppelleistungen
„… sgezahlt wird. Die Landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierfür die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern einer …“
- § 5 RentEPPGNachträgliche Zahlungen und Rechtsweg
„… ermitteln die Deutsche Post AG und die Landwirtschaftliche Alterskasse die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Todes die Ve …“
- § 170 StrlSchGStrahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung
„… önliche Kennnummer ist mittels nicht rückführbarer Verschlüsselung aus der Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch abzuleiten, die der jeweiligen Person zugeordnet ist. Die Versicherungsnummer ist nach Ableitung der Kennnummer zu lösc …“
- § 1 VKVVVergabe und Zuordnung der Versicherungsnummer
„… ng vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabener …“