SGB 6
§ 148Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger
- 1.
- die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
- 2.
- der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
- 3.
- die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
- 4.
- die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,
- 5.
- die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten,
- 6.
- der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.
- 1.
- zwischen den Trägern der Rentenversicherung,
- 2.
- mit der gesetzlichen Krankenversicherung,
- 3.
- mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 4.
- mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,
- 5.
- mit der Künstlersozialkasse,
- 6.
- mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds,
- 7.
- mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern,
- 8.
- mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,
- 9.
- mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,
- 10.
- mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,
- 11.
- mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,
- 12.
- mit den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind und
- 13.
- mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind und
- 14.
- mit den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, soweit dies für die Ermittlung und Sicherstellung der Beiträge, für die Feststellung des Versicherungsfalles, für die Berechnung der Betriebsrente oder die Prüfung des Fortbestehens des Anspruchs auf die Betriebsrente dem Grund oder der Höhe nach, erforderlich ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 60 ALGDatenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse
„… n Beiträgen und deren Erstattung. Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien de …“
- § 5 RentEPPGNachträgliche Zahlungen und Rechtsweg
„… lich, verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Sozialdaten aus bereits nach § 148 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung. (2) Zu Personen, denen eine Energiepreispauschale nach …“