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VKVV

§ 1Vergabe und Zuordnung der Versicherungsnummer

Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Datenstelle der Rentenversicherung vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 12.6.2020 I 1248

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR047500001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c13ea959ce81292f91273caffa0d666a6217a2a0aa027bad35e99f3014418a9e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 127 SGB 6Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

    „… ufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.“

  • § 147 SGB 6Versicherungsnummer

    „… ng vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabener …“