VKVV
§ 1Vergabe und Zuordnung der Versicherungsnummer
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 12.6.2020 I 1248
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR047500001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c13ea959ce81292f91273caffa0d666a6217a2a0aa027bad35e99f3014418a9e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 127 SGB 6Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
„… ufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.“
- § 147 SGB 6Versicherungsnummer
„… ng vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabener …“