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SGB 6

§ 150Dateisysteme bei der Datenstelle

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um
1.
sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird,
2.
für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,
3.
zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,
4.
Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
5.
zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,
6.
Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,
7.
das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können,
8.
es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, einen Leistungsanspruch überlebender Ehegatten oder Lebenspartner festzustellen und auf das Bestehen eines solchen Leistungsanspruchs hinzuweisen.
9.
es den Trägern der Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden,
10.
der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte die Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten zu ermöglichen.
Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.
(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:
1.
Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,
2.
Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
3.
Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Sterbedatum,
6.
Anschrift,
7.
Betriebsnummer des Arbeitgebers,
8.
Tag der Beschäftigungsaufnahme,
9.
Geburtsdatum,
10.
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz.
(3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Rentenversicherung folgende Daten:
1.
die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,
2.
ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,
3.
ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
4.
ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
5.
die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,
6.
das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments.
Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Versicherungsnummer. Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer. Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. Die Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt.
(3a) Die Datenstelle ist berechtigt, der Zentralstelle im Sinne des § 24 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes alle erforderlichen Daten aus der Datenbank nach Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu übermitteln.
(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten.
(5) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Datenstelle der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig
1.
gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen,
2.
gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,
3.
gegenüber den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände stehen,
4.
gegenüber den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei, den Landespolizeien, der Bundeswehr sowie den Trägern der freien Heilfürsorge, soweit diese Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben, und
5.
gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt.
Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf gegenüber den von Satz 1 Nummer 1 erfassten Stellen ist eine Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht erforderlich.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122610989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
  • Anlage IDNrG(zu § 1) Register nach § 1 dieses Gesetzes

    „… register 3. Ausländerzentralregister 4. Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 5. Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 6. Rentenzahlbesta …“

  • § 26 SchwarzArbGOperatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung

    „… Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, b) Daten nach § 150 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Meldedaten der Zollverwaltung: Daten der Meldungen nach § 16 des Mindestlohngesetzes, nach § 18 des Arbeitnehmer-En …“

  • § 6 SchwarzArbGUnterrichtung von und Zusammenarbeit mit Behörden im Inland und in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum

    „… en Prüfgegenstände zusammenhängen, erforderlich ist, Daten aus dem Dateisystem der Datenstelle nach § 150 Absatz 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch automatisiert abrufen. Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfun …“

  • § 6 SozhiDAVAutomatisierter Datenabgleich bei den Auskunftsstellen

    „… dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurden, 2. zur Feststellung der Versicherungsnummer nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und 3. zur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflichtigen oder einer geringfügigen Beschäftigung nach § 28p Absat …“

  • § 5 VKVVAufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung

    „Die Datenstelle der Rentenversicherung ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unter …“

  • § 33 WoGGDatenabgleich

    „… wölften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten sowie die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems im Sinne des § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vier …“

  • § 18 WoGVEinzelheiten des automatisierten Datenabgleichs

    „… rung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch empfangen wurden, 3. § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Feststellung der Versicherungsnummer, 4. § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung des …“