EBV
§ 1Inhalt der Entgeltbescheinigung
Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers;
- 2.
- den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;
- 3.
- die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;
- 4.
- das Datum des Beschäftigungsbeginns;
- 5.
- bei Ende der Beschäftigung in der Bescheinigung für den letzten Abrechnungszeitraum das Datum des Beschäftigungsendes;
- 6.
- den bescheinigten Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage;
- 7.
- die Steuerklasse, gegebenenfalls einschließlich des gewählten Faktors, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Merkmale für den Kirchensteuerabzug sowie gegebenenfalls Steuerfreibeträge oder Steuerhinzurechnungsbeträge nach Jahr und Monat sowie die Steuer-Identifikationsnummer;
- 8.
- den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag;
- 9.
- die Kennziffer 0 für den Beitragszuschlag für Kinderlose, die Kennziffern 1 bis 5 für Beschäftigte entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind, sowie eine Kennziffer für Beschäftigte, für die die Elterneigenschaft nachgewiesen ist;
- 10.
- gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt;
- 11.
- gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Mehrfachbeschäftigung handelt.
- 1.
- die Bezeichnung und der Betrag sämtlicher Bezüge und Abzüge, außer den Beiträgen und Arbeitgeberzuschüssen zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, einzeln nach Art aufgeführt und jeweils mit der Angabe, ob
- a)
- sie sich auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Sozialversicherungsbruttoentgelt und das Gesamtbruttoentgelt auswirken und
- b)
- es sich dabei um laufende oder einmalige Bezüge oder Abzüge handelt;
- 2.
- der Saldo der Bezüge und Abzüge nach Nummer 1 als
- a)
- steuerpflichtiger Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und Abzügen,
- b)
- Sozialversicherungsbruttoentgelt, gegebenenfalls abweichend je Versicherungszweig und getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,
- c)
- Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,
- d)
- pauschal besteuerte Bezüge nach den §§ 37b, 40 Absatz 1 und 2, nach § 40a Absatz 2 und § 40b sowie § 52 Absatz 40 des Einkommensteuergesetzes jeweils nach ihrer gesetzlichen Grundlage getrennt, als sonstiges Pauschalsteuerbrutto alle weiteren pauschal besteuerten Bezüge;
- 3.
- die gesetzlichen Abzüge vom steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt, getrennt nach laufendem und einmaligem Bruttoentgelt
- a)
- der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages und
- b)
- der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, zur Seemannskasse sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung;
- 4.
- das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttoentgeltes nach Nummer 2 Buchstabe c und den gesetzlichen Abzügen nach Nummer 3;
- 5.
- der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Gesamtbeiträge für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Zahlungsvorgänge für die Beiträge freiwillig übernimmt;
- 6.
- die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge und Abzüge sowie Verrechnungen und Einbehalte, je einzeln nach Art, die sich nicht auf ein Bruttoentgelt nach Nummer 2 auswirken oder aber zum Gesamtbruttoentgelt beitragen, jedoch nicht an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgezahlt werden;
- 7.
- der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem Nettoentgelt nach Nummer 4 und den Beträgen nach den Nummern 5 und 6.
- 1.
- erhöhend die Werte für
- a)
- die Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz,
- b)
- Nebenbezüge (geldwerte Vorteile, Sachbezüge, steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten, zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder) sowie
- c)
- Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen und
- 2.
- mindernd die Werte für
- a)
- Arbeitgeberleistungen, die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer übernommen wurden, beispielsweise die abgewälzte pauschale Lohnsteuer, sowie
- b)
- die Einstellung in ein Wertguthaben auf Veranlassung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und
- 3.
- weder erhöhend noch mindernd die Werte für
- a)
- Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes,
- b)
- Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung, im öffentlichen Dienst auch Umlagen und Sanierungsgelder.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2024 I Nr. 297
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR271200012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb39596680811f5f2ef7a58a2105a875632824291b703719fcfedbbb474baf6a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 108 GewOAbrechnung des Arbeitsentgelts
„(1) Eine Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung hat folgende Angaben zum Arbeitgeber und zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer zu enthalten: 1. den Namen und die An …“
- § 55 SGB 11Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung
„… Kinderlose, die Kennziffern 1 bis 5 für Beschäftigte entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind, sowie eine Kennziffer für Beschäftigte, für die die Elterneigenschaft nachgewiesen ist; 10. ge …“
- § 20 SGB 4Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
„… 0. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt; 11. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Mehrfachbeschäftigung handelt. (2) In der Entgeltbescheini …“
- § 147 SGB 6Versicherungsnummer
„… schrift und das Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; 3. die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; 4. das Datum des Beschäftigungsbeginns; 5. bei Ende der Beschäftigung in de …“