RentEPPG
§ 3Datenabgleich zur Vermeidung von Doppelleistungen
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198510022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c06e52f5f10c6549d06ff26b6c73014f156166e7eece226ecbd303e9856d70e7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 147 SGB 6Versicherungsnummer
„… sgezahlt wird. Die Landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierfür die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern einer …“