Zum Gesetzesinhalt

RentEPPG

§ 3Datenabgleich zur Vermeidung von Doppelleistungen

Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See überprüfen zur Vermeidung von Doppelleistungen vor der Auszahlung der Energiepreispauschale im Wege eines Datenabgleichs mit Daten der Landwirtschaftlichen Alterskasse, ob Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Landwirtschaftlichen Alterskasse Anspruch auf die Energiepreispauschale haben und diese von dort ausgezahlt wird. Die Landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierfür die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer der verstorbenen Versicherten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198510022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c06e52f5f10c6549d06ff26b6c73014f156166e7eece226ecbd303e9856d70e7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 147 SGB 6Versicherungsnummer

    „… sgezahlt wird. Die Landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierfür die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern einer …“