SVWO
§ 31Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten
Wahlordnung für die Sozialversicherung
- 1.
- den Wahltag gemäß § 54 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei einer Online-Wahl auch die Uhrzeit, bis zu der die elektronischen Stimmen abgegeben sein müssen,
- 2.
- die Versicherungsträger und ihre Zuständigkeitsbereiche,
- 3.
- die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erteilen,
- 4.
- die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt sind, und
- 5.
- die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen und die Personengruppen, die die Ausstellung eines Wahlausweises beantragen müssen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR194600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 54 SGB 4Durchführung der Wahl
„… ntlich bekannt (Wahlbekanntmachung). (2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen 1. den Wahltag gemäß § 54 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei einer Online-Wahl auch die Uhrzeit, bis zu der die elektronischen Stimmen abgegeben sein müssen, 2. die Versicheru …“