SVWO
§ 57Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen
Wahlordnung für die Sozialversicherung
- 1.
- die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen, dabei ist die Zahl der nach § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ungültigen Stimmen gesondert auszuweisen,
- 4.
- die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR194600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 54 SGB 4Durchführung der Wahl
„… , 2. die Zahl der gültigen Stimmen, 3. die Zahl der ungültigen Stimmen, dabei ist die Zahl der nach § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ungültigen Stimmen gesondert auszuweisen, 4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.“