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SVWO

§ 57Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen

Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1) Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.
(2) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. Anzugeben sind dabei gesondert für die einzelnen Wählergruppen
1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
2.
die Zahl der gültigen Stimmen,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen, dabei ist die Zahl der nach § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ungültigen Stimmen gesondert auszuweisen,
4.
die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 54 SGB 4Durchführung der Wahl

    „… , 2. die Zahl der gültigen Stimmen, 3. die Zahl der ungültigen Stimmen, dabei ist die Zahl der nach § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ungültigen Stimmen gesondert auszuweisen, 4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.“