SGB 4
§ 57Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138450976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 131 SGG
„… anfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird. (6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungso …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- Anlage 7 SVWO(zu § 41 Absatz 1)
„… ordnung für die Sozialversicherung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachde …“
- Anlage 8 SVWO(zu § 41 Absatz 1)
„… ordnung für die Sozialversicherung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachde …“
- § 25 SVWOEntscheidung des Beschwerdewahlausschusses
„… es findet nicht statt. (4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angefochten werden.“
- § 91 SVWOAufbewahrung der Wahlunterlagen
„… l, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach Ablauf der in § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entsc …“