SGB 4
§ 28iZuständige Einzugsstelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138450976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 8 BGSVVermGForderungen und sonstige Rechte
„… us der Zeit vor dem 1. Januar 1991 ist die Einzugsstelle zuständig, die erstmals im Jahr 1991 gemäß § 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständig geworden ist. Soweit es sich um Beiträge aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 handelt, stehen der nach Satz 1 zu …“
- § 2 SchwarzArbGPrüfungsaufgaben
„… snetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, 4. den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 5. den Trägern der Rentenversicherung, 6. den Trägern der Unfallversicherung, 7. den gemeinsamen Einrichtungen und de …“
- § 1 WWSUGBefreiung von der Versicherungspflicht in besonderen Fällen
„… atischen Republik versichert sind. (2) Über die Befreiung entscheidet die zuständige Einzugsstelle (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). (3) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Eint …“