SchwarzArbG
§ 2Prüfungsaufgaben
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
- 1.
- die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
- 2.
- auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
- 3.
- die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
- 4.
- Ausländer und Ausländerinnen
- a)
- entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder
- b)
- entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden,
- 5.
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
- a)
- ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder
- b)
- entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,
- 6.
- die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden,
- 7.
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden,
- 8.
- die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5b angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und
- 9.
- entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
- a)
- ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde,
- b)
- die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder
- c)
- Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden.
- 1.
- der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
- 2.
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.
- 1.
- den Finanzbehörden,
- 2.
- der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse,
- 3.
- der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
- 4.
- den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 5.
- den Trägern der Rentenversicherung,
- 6.
- den Trägern der Unfallversicherung,
- 7.
- den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 8.
- den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden,
- 9.
- den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
- 10.
- dem Bundesamt für Logistik und Mobilität,
- 11.
- den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden,
- 12.
- den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden,
- 13.
- den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 14.
- den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall,
- 15.
- den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden,
- 16.
- den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen,
- 17.
- den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen,
- 17a.
- der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes,
- 18.
- den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden,
- 19.
- den nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und
- 20.
- den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR184210004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f19ba560862914439afa46c3d8bed45e21f1530bf91503a8a5ad21931bacca9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (7)
- § 14 GewOAnzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
„… 1. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde, 2. ein zulassungspflic …“
- § 34a GewOBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
„… iertenschutzgesetzes zuständigen Behörden, 19. den nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und 20. den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tari …“
- § 55 GewOReisegewerbekarte
„… stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde, 2. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintr …“
- § 50 SGB 2Datenübermittlung
„… owie der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 8. den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden, 9. den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes …“
- § 284 SGB 3Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
„… tz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder b) entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden, 5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 …“
- § 28a SGB 4Meldepflicht
„… Zollverwaltung prüfen, ob 1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden, 2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werklei …“
- § 28i SGB 4Zuständige Einzugsstelle
„… snetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, 4. den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 5. den Trägern der Rentenversicherung, 6. den Trägern der Unfallversicherung, 7. den gemeinsamen Einrichtungen und de …“