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BGSVVermG

§ 8Forderungen und sonstige Rechte

Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

(1) Forderungen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift entstanden sind, gehen auf den Sozialversicherungsträger über, der für die Erbringung der entsprechenden Leistung zuständig ist.
(2) Für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1991 ist die Einzugsstelle zuständig, die erstmals im Jahr 1991 gemäß § 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständig geworden ist. Soweit es sich um Beiträge aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 handelt, stehen der nach Satz 1 zuständigen Krankenkasse zwei Fünftel und dem zuständigen Rentenversicherungsträger drei Fünftel des Beitrags zu.
(3) Zahlungen aufgrund des Pauschalabkommens zwischen der Staatlichen Versicherung der DDR und der Verwaltung der Sozialversicherung vom 22. Januar/3. Februar 1955 in der Fassung vom 5. Februar 1990 für das Jahr 1990 sind an die Gesamthandsgemeinschaft auf deren Sonderkonto zu erbringen. Soweit Schadensfälle von dem genannten Pauschalabkommen erfaßt worden sind, treten an die Stelle von Forderungen auf Ersatz eines Schadens, soweit zur Schadensbehebung nach dem 1. Januar 1991 Sozialleistungen erbracht wurden oder zu erbringen sind, Ansprüche aus einer abzuschließenden Vereinbarung über die Pauschalierung dieser Ersatzansprüche. Die zu zahlende Pauschalsumme wird gemäß einer Vereinbarung, die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger zu schließen ist, aufgeteilt.
(4) Sonstige Rechte des Gesamthandsvermögens werden von dem Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder einer von ihm zu ermächtigenden Person geltend gemacht. Zahlungen sind auf das Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu leisten.
(5) Ansprüche, die sich aus dem Gebäude- oder Grundstückseigentum des Gesundheitswesens Wismut ergeben, sind von dem Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder einer von ihm zu ermächtigenden Person geltend zu machen. Daraus resultierende Zahlungsbeträge sind dem Sonderkonto für das Immobiliarvermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut zuzuführen.
(6) Für die Feststellung im Streitverfahren gilt § 2 Abs. 6 und 7 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 1 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR123130991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300ee46631eb92cb73c840ec2632dfdf17f346aa7ece79bb6dcf0127281212e2

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 28i SGB 4Zuständige Einzugsstelle

    „… us der Zeit vor dem 1. Januar 1991 ist die Einzugsstelle zuständig, die erstmals im Jahr 1991 gemäß § 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständig geworden ist. Soweit es sich um Beiträge aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 handelt, stehen der nach Satz 1 zu …“