WWSUG
§ 1Befreiung von der Versicherungspflicht in besonderen Fällen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR205189990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bd583764c1eb5f4dc1fd50e093cc077df87deda3d855b58ece9403db76da4c1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 28i SGB 4Zuständige Einzugsstelle
„… atischen Republik versichert sind. (2) Über die Befreiung entscheidet die zuständige Einzugsstelle (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). (3) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Eint …“