SGB 4
§ 28kWeiterleitung von Beiträgen
- 1.
- Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Regionalträgern:
- a)
- Für 2005 die prozentuale Aufteilung der gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten im Jahr 2003,
- b)
- Fortschreibung dieser Anteile in den folgenden Jahren unter Berücksichtigung der Veränderung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtversicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahr.
- 2.
- Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regionalträgern: Das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.
- 3.
- Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Das Verhältnis der in der allgemeinen Rentenversicherung Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138450976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 5 BVVWeiterleitung
„(1) Die Einzugsstelle erteilt an jedem Arbeitstag Aufträge zur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beiträge. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, 1. die vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem Geldinsti …“
- § 19 RVOrgRefÜGWeiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005
„… Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil unver …“