SGB X
§ 44Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114690980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48e25732ef823f0a4888e46f60f408f56260707950bc08091e289ad61116fd38
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)
Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.
- Art 11 2. AAÜG-ÄndGÜbergangsregelung
„… ereinbar oder nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.“
- § 9 AsylbLGVerhältnis zu anderen Vorschriften
„… gen Personen und 3. die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 ni …“
- § 4 DbAGLeistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002
„… mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden. (3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädi …“
- § 18 BAföGDarlehensbedingungen
„… heides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld …“
- § 11 BKGGGewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
„… ndet keine Anwendung. (5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (6) Wird …“
- § 4c FANG
„… wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.“
- § 20 WGSVGGleichstellung vertriebener Verfolgter mit Vertriebenen
„… bsätze 1 und 2 gelten ab 1. Februar 1971. Die Verjährungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 ein Antrag gestellt worden ist, der …“
- § 24 WoGGWohngeldbehörde und Entscheidung
„… s der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für 1. die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, 2. …“