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DbAG

§ 4Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002

Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

(1) Personen nach § 1, für die ein Bescheid über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten.
(2) Bescheide über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar 2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.
(3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich stellen, erhalten diesen auch für die Zeit vor dem 1. März 2002.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR167600996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5cc9d212c88eff5a4c2530da4facffdc9d8f35e1b85c9adb3b97d372ffad74a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 44 SGB XRücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

    „… mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden. (3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädi …“