DbAG
§ 4Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002
Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 12.12.2019 I 2652
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR167600996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5cc9d212c88eff5a4c2530da4facffdc9d8f35e1b85c9adb3b97d372ffad74a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 44 SGB XRücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
„… mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden. (3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädi …“