BKGG
§ 11Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
- 1.
- die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie
- 2.
- die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137800995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20e5e76375188b74e385a3b2596156afb82d5e631296548b29708b7f0b32063a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 47 SGB 1Auszahlung von Geldleistungen
„… ge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben. (3) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldins …“
- § 44 SGB XRücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
„… ndet keine Anwendung. (5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (6) Wird …“
- § 45 SGB XRücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
„… für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei. (4) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des …“
- § 50 SGB XErstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
„… ber die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzb …“