2. AAÜG-ÄndG
Art 11Übergangsregelung
Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR193900001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d835f92c82aa1538361f8abda11058ff4ccf1bc38bacd334ad048c33a42be9b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 44 SGB XRücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
„… ereinbar oder nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.“
- § 307b SGB 6Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
„… hrungsbescheide nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, Rentenbescheide nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Bescheide des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nac …“