SGB X
§ 41Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
- 1.
- der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
- 2.
- die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
- 3.
- die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
- 4.
- der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
- 5.
- die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
- 6.
- die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114690980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48e25732ef823f0a4888e46f60f408f56260707950bc08091e289ad61116fd38
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 28 DiGAVGebühren in besonderen Fällen
„… derspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben. (3) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist, soweit …“
- § 27 DiPAVGebühren in besonderen Fällen
„… derspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben. (3) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist, soweit …“
- § 5 TeleGebVGebühren in besonderen Fällen
„… pruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unbeachtlich ist. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr bei Zur …“