Zum Gesetzesinhalt

SeelotRevierV 1978

§ 4

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

(1) Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber eine Erlaubnis zu erteilen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, durch die sichergestellt wird, daß der Seelotse die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis einhält, insbesondere dafür sorgt, daß er seine für die Lotstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf dem laufenden hält. Außerdem ist ihm ein Lotsenausweis nach dem Muster der Anlage 1 oder 2 auszuhändigen.
(2) Der Lotsenausweis ist der Schiffsführung auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 67 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015150978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b3629948ba7a37b05201ad7a29be7751b96fd2e6c616f4d5c2eccc6d46505d9

XML-Quelle beim Herausgeber