(1) Bewerber müssen die erforderlichen Kenntnisse der Fahrtstrecken oder Seegebiete, für die sie eine Erlaubnis beantragen, in einer mündlichen Prüfung vor der Aufsichtsbehörde nachweisen. Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht.
(2) Die Bewerber haben dem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß sie sowohl die erforderlichen theoretischen Kenntnisse als auch ausreichende praktische Erfahrungen auf den Fahrtstrecken oder in den Seegebieten besitzen, auf denen sie ihr Gewerbe ausüben wollen.
(3) Zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse erstreckt sich die Prüfung auf folgende Gegenstände, sofern sie für die jeweilige Fahrtstrecke oder das jeweilige Seegebiet in Betracht kommen:
1.
Organisation des Lotswesens außerhalb der Reviere, Lotsenversetzpositionen, Grenzen der nationalen Seelotsreviere und Nachrichtenverbindungen der Seelotsen;
2.
verkehrs- und schiffahrtsrechtliche Vorschriften;
3.
Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete;
4.
Betonnung und Befeuerung einschließlich Schall- und Funksignale;
5.
Kurse und Distanzen;
6.
örtliche Wassertiefen, Besonderheiten wie Hindernisse, Ankerplätze und Küstengestalt;
7.
Stromverhältnisse und Gezeiten;
8.
meteorologische Verhältnisse einschließlich Wind- und Sturmwarndienst;
9.
nautische Nachrichten- und Warndienste;
10.
funktechnische Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung, insbesondere Radar und Sprechfunk;
11.
Such- und Rettungswesen;
12.
Gesundheitsvorschriften.
(4) Bewerber um eine Erlaubnis als Überseelotse haben zum Nachweis ihrer Kenntnisse in der Prüfung außerdem ein Brückenbuch sowie eine Teilnahmebescheinigung an einem Schiffsführungs- und Radarsimulator-Lehrgang vorzulegen. Das Brückenbuch ist ein nautisches Merkbuch, das als Loseblattsammlung im Format DIN A 4 zu führen ist. Es soll neben Angaben zu den Prüfungsgegenständen insbesondere folgende Informationen enthalten:
1.
wichtige Seekartenausschnitte;
2.
wichtige Nachrichten für Seefahrer;
3.
IMCO-Seefahrt-Standardvokabular.
Die Teilnahme an einem Schiffsführungs- und Radarsimulator-Lehrgang soll nicht länger als 12 Monate zurückliegen; sie ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber gleichwertige Berufserfahrungen nachweist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 2 Abs. 4 Nr. 3 Kursivdruck: Jetzt "IMO" (International Maritime Organization), vgl. Bek. d. Neufassung d. Übereinkommens über d. Internationale Seeschiffahrts-Organisation v. 29.1.1986 II 423
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 67 V v. 2.6.2016 I 1257
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