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SeelotRevierV 1978

§ 5

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 67 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015150978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b3629948ba7a37b05201ad7a29be7751b96fd2e6c616f4d5c2eccc6d46505d9

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