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SeelotRevierV 1978

§ 3

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Es ist dem Bewerber im Anschluß an die Beratung bekanntzugeben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann diese einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach Ablauf eines Monats.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 67 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015150978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b3629948ba7a37b05201ad7a29be7751b96fd2e6c616f4d5c2eccc6d46505d9

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