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SeelotRevierV 1978

§ 1

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

(1) Bewerber um eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen über See (Überseelotse) oder auf einer Seeschiffahrtstraße, die nicht zu den Revieren gehört, müssen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen erfüllen.
(2) Für die nachstehend aufgeführten Fahrtgebiete reichen folgende Anforderungen an den Grad des Befähigungszeugnisses aus:
1.
für die Fahrt über die Watten zwischen Ems, Jade, Weser und Elbe, zwischen Varel und Wilhelmshaven, sowie auf den Zufahrten zu den Ostfriesischen Inseln mit Ausnahme von Borkum und zu den Häfen der ostfriesischen Küste das Befähigungszeugnis AKü oder BKü;
2.
für die Fahrt auf der Lesum, Hunte, Oste, Schwinge, Este, Lühe, Stör, Krückau, Pinnau, Hever, Eider, zwischen der schleswig-holsteinischen Westküste und Helgoland, auf der Schlei, dem Fehmarnsund sowie auf den Zufahrten zu den Häfen Heiligenhafen, Orth/Fehmarn, Burgstaaken/Fehmarn und Neustadt das Befähigungszeugnis AK oder BK.
(3) In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt § 9 - SeelotG - 9515-1
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 67 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015150978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b3629948ba7a37b05201ad7a29be7751b96fd2e6c616f4d5c2eccc6d46505d9

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