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SeelotRevierV 1978

§ 7

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen außerhalb der Reviere sowie vorher ausgestellte Ausweise für Überseelotsen bleiben gültig. Ein Umtausch der Ausweise ist möglich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 67 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015150978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b3629948ba7a37b05201ad7a29be7751b96fd2e6c616f4d5c2eccc6d46505d9

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