SeeBewachV
§ 2Antragsberechtigung und Antrag
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
- 1.
- eine Dokumentation der betrieblichen Organisation nach § 4 Absatz 1,
- 2.
- das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
- 3.
- Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,
- 4.
- eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1,
- 5.
- die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie
- 6.
- der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR156200013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5552844d52e59aecb4980eda784901e970e45ae1ead1faab9c1b5e9ba84cc77b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 31 GewOBewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
„(1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der …“