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SeeBewachDV

§ 6Personaleinarbeitung

Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung

(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:
1.
Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere:
a)
Schiffstypen,
b)
Routen und
c)
örtliche Gegebenheiten,
2.
Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes,
3.
Umgang mit der Ausrüstung,
4.
Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie
5.
Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden.
(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 102 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f466e26877e367be3397d2542378b731488dcb3f6b1bfd96c20af4920799f083

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 10 SeeBewachVSachkunde

    „… nntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie 5. Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 …“