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SeeAZV

§ 4Ruhepausen

Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Abweichend von § 4 des Arbeitszeitgesetzes muss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause unterbrochen werden, sofern nicht spätestens nach einer Arbeitszeit von sechseinhalb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird.
(2) Die Ruhepause muss mindestens betragen:
1.
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden,
2.
45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
Sie kann in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d739b27ea70152bf8c5666b177971b448a56d6d0742a7e563b301109c953a5db

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