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SeeAZV

§ 1Geltungsbereich

Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Streitkräften als Besatzung von Schiffen und Booten während der Teilnahme an mandatierten Einsätzen oder einsatzbezogenen Verpflichtungen.
(2) Die Teilnahme an mandatierten Einsätzen oder einsatzbezogenen Verpflichtungen beginnt mit der Unterstellung der Besatzung unter den Befehlshaber für den mandatierten Einsatz oder die einsatzbezogene Verpflichtung und endet mit dem Ende der Unterstellung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d739b27ea70152bf8c5666b177971b448a56d6d0742a7e563b301109c953a5db

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